Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf der Untersuchung jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Eine Strafminderung infolge besonderer Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).