131). Diese Vorstrafe wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f. S. 92). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig.