Dieser Vorfall zeigt ebenfalls ein unbedachtes und rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Verkehrsteilnehmern und deren Sicherheit auf, weshalb sich die einschlägige Vorstrafe erheblich straferhöhend auswirkt. Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte mit Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 17. September 2004 wegen fahrlässiger Tötung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten und 15 Tagen mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von CHF 3‘500.00 verurteilt wurde (pag. 131).