29 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weist einen getrübten automobilistischen Leumund auf. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 31. März 2010 wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand (BAK von 0.87 ‰) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 717).