17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie führte zutreffend aus, dass die zahlreichen Verkehrsunfälle des Beschuldigten und die gesundheitlichen Folgen zwar tragisch sind, der Beschuldigte diese Verkehrsunfälle aber selber verursacht hat (pag. 650, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).