Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die beiden Polizisten zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe – insgesamt noch als leicht zu bezeichnen bzw. führt zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.