Der Beschuldigte beschimpfte die beiden Polizisten S.________ und T.________ bei seiner Anhaltung und während der Fahrt ins Spital mehrmals mit «Arschloch», «huere Wixer», «Deppen» und «Lügner». Die mehrfachen massiven Beschimpfungen gegenüber diesen beiden Personen wirken sich verschuldenserhöhend aus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Alkoholpegel zu einer gewissen Enthemmung geführt haben dürfte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die beiden Polizisten zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist.