Das Tatverschulden wiegt – auch hier mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch leicht. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erscheint, für sich alleine beurteilt, eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer aufzurechnenden Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 16.2 Beschimpfung Der Beschuldigte beschimpfte die beiden Polizisten S.__