28 te dem Beschuldigten schliesslich mit der Unterstützung einer weiteren Patrouille Blut abgenommen werden. Der Beschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte die Feststellung der Blutalkoholkonzentration verhindern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden wiegt – auch hier mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch leicht.