Das Gesamttatverschulden ist – immer im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.