‰ besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch noch keine Vermutung für eine verminderte Schuldfähigkeit (BGE 122 IV 49 S. 50 E. 1. b). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 15.4 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Gesamttatverschulden ist – immer im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen.