15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er fuhr durch die Gegend, um Spass zu haben und nicht etwa mangels anderer Möglichkeit, nach Hause zu kommen. Die Fahrten in angetrunkenem Zustand wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Indizien für eine verminderte Schuldfähigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.15 Gew. ‰ besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch noch keine Vermutung für eine verminderte Schuldfähigkeit (BGE 122 IV 49 S. 50 E. 1. b).