Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das geringere Verkehrsaufkommen ohne Weiteres dadurch kompensiert wird, dass angetrunkene Fahrzeuglenker bei Dunkelheit stärker behindert werden, als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendeempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (vgl. BGE 104 IV 35 E. 2. a.; pag. 645, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das objektive Tatverschulden ist dennoch – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten