27 Der Beschuldigte ist am 11. November 2012 von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren. Damit hat er den Grenzwert für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gew. ‰ deutlich überschritten. Bei den dem Beschuldigten nachweisbaren Fahrten zur Firma O.________, in die Coop-Einstellhalle, zur R.________ und zu D.________ handelte es sich zwar jeweils nur um kurze Distanzen.