15. Einsatzstrafe: Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand 15.1 VBRS-Richtlinien vom 1. Januar 2010 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Januar 2010 sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand bei einer BAK ab 0.8 Gew. ‰ eine Geldstrafe ab 10 Tagessätze und bei einer BAK ab 1.2 Gew. ‰ eine Geldstrafe ab 20 Tagessätze vor (VBRS- Richtlinien 2010, S. 16). Beizufügen ist, dass seither geänderte VBRS-Richtlinien in Kraft getreten sind. Diese sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand ab 0.8 Gew.