91 Abs. 1 aSVG). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Beschimpfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91 Abs. 1 aSVG).