Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 1 aSVG).