Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Anhaltung angetrunken und er räumte gegenüber den Polizisten ein, vorher gefahren zu sein. Da er folglich klarerweise mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste, handelte er vorsätzlich. Damit ist der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der erstinstanzlichen Beurteilung – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. November 2012 in F.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung