Der verbale und passiv körperliche Widerstand des Beschuldigten war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a aSVG zu gelten. Dass dem Beschuldigten schliesslich doch noch Blut abgenommen werden konnte, ist unerheblich, da der Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits erfüllt ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten der reibungslosen Durchführung der angeordneten Massnahme entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Anhaltung angetrunken und er räumte gegenüber den Polizisten ein, vorher gefahren zu sein.