25 stand, so dass die angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im beabsichtigten Zeitpunkt nicht vollzogen werden konnten. Die Polizisten mussten Pfefferspray und einen Mehrzweckschlagstock als Armschlüssel einsetzen, um den Beschuldigten in Handschellen zu legen und ins Spital zu führen. Der verbale und passiv körperliche Widerstand des Beschuldigten war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a aSVG zu gelten.