Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (pag. 640, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte einen Atemluft- und einen Drogenschnelltest verweigerte. Er leistete verbalen und passiven körperlichen Wider-