12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.