‰ gefahren ist. Der Beschuldigte war somit bei sämtlichen ihm nachweisbaren Fahrten (jene zur Firma O.________, in die Coop-Einstellhalle, zur R.________ und zum Domizil von D.________) mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration unterwegs. Die Kammer geht dabei – anders als die Vorinstanz – für sämtliche Fahrten von einem einheitlichen Willensentschluss aus. Der Beschuldigte musste aufgrund des Alkoholkonsums zumindest damit rechnen, dass er den Grenzwert von 0.8 Gew. ‰ überschritten haben könnte und handelte damit sicher eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar.