‰ oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003; SR 741.13). Eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn diese 0.8 Gew. ‰ oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 aSVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 11. November 2012 von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren ist.