11. Fahren in angetrunkenem Zustand Gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 aSVG) vorliegt. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gew. ‰ oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 1 Abs. 1