10. Vorbemerkungen Am 1. Januar 2013 ist das teilrevidierte Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich vor dem 1. Januar 2013. Da das SVG keine spezifischen Übergangsbestimmungen enthält, sind die Vorfälle in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) grundsätzlich nach dem milderen Recht zu beurteilen. Die hier relevanten Bestimmungen sind im neuen SVG nicht milder ausgefallen. Daher gelangen die zum Zeitpunkt des Vorfalls gel-