und T.________ den Beschuldigten zwecks Blutentnahme ins Spital bringen wollten. Dabei setzte sich der Beschuldigte dermassen verbal und passiv körperlich zur Wehr, dass ein Pfefferspray und ein Mehrzweckschlagstock als Armschlüssel eingesetzt werden musste. Im Spital konnte dem Beschuldigten schliesslich Blut abgenommen werden (vgl. pag. 391, Ziff. I. 3.5. der Anklageschrift). III. Rechtliche Würdigung