Der Beschuldigte musste folglich sicher damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (was auch sein Verstecken vor der Polizei erklärt). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte den Aufforderungen der Polizisten widersetzte und sich weigerte einen Atemluft- und einen Drogenschnelltest zu machen, worauf die beiden Polizisten S.________ und T.________ den Beschuldigten zwecks Blutentnahme ins Spital bringen wollten.