_ gelenkt hatte, was der Beschuldigte schliesslich gegenüber den Polizisten auch zugegeben hat. Die Polizisten hatten somit zu Recht den Verdacht, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren ist. Der Beschuldigte musste folglich sicher damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (was auch sein Verstecken vor der Polizei erklärt).