, S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist zuzustimmen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe nicht mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beiden Polizisten trafen den Beschuldigten in «stark angetrunkenem Zustand» an (pag. 5; pag. 15). Von D.________ wussten sie, dass der Beschuldigte zuvor den Lieferwagen durch F.________ gelenkt hatte, was der Beschuldigte schliesslich gegenüber den Polizisten auch zugegeben hat.