23 haft und als Schutzbehauptungen zu werten. Es sei eher unwahrscheinlich, dass die Polizisten in Anbetracht der Situation keinen Atemlufttest und keinen Drogenschnelltest verlangt hätten, seien sie doch dazu verpflichtet gewesen. Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Polizisten den Beschuldigten aus dem Nichts heraus hätten packen sollen. Schliesslich hätten die weiteren befragten Personen, nota bene Freunde des Beschuldigten, die Aussagen der Polizisten bestätigt.