Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, es gebe keinen Grund, an den glaubhaften Ausführungen der beiden Polizisten S.________ und T.________ zu zweifeln. Sie hätten den Ablauf der Anhaltung detailliert und übereinstimmend aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert. In Anbetracht der Umstände sei der Verdacht des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand nachvollziehbar, auch wenn die Polizisten den Beschuldigten weder beim Autofahren selber noch beim Konsum von Alkohol und Cannabis gesehen hätten. Die Polizisten seien verpflichtet gewesen, diesem Verdacht nachzugehen.