Gemäss Dr. H.________ wäre der Alkohol unter der Prämisse des leeren Magens nach ungefähr 20 Minuten im Blut gewesen (pag. 491 Z. 32 f.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Alkohol um ca. 17:30 Uhr vollständig im Blut war und anschliessend um 0.1 Gew. ‰ pro Stunde abgebaut wurde – dies in dubio pro reo, da der niedrigere Abbauwert bei einer Rück- bzw. Aufrechnung die geringere (für den Beschuldigten günstigere) BAK ergibt. Der Beschuldigte war somit von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von anfänglich mindestens 1.15 Gew. ‰ unterwegs (0.85 Gew. ‰ um 20:57 Uhr + aufgerechnet ca. 0.3 Gew.