19]), mit einer BAK von über 0.8 Gew. ‰ begangen worden, zumal der Beschuldigte bei seiner letzten Fahrt um ca. 20:57 Uhr mit einer BAK von 0.85 Gew. ‰ unterwegs war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich er sich bereits in der Eliminationsphase. Vorliegend ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er frühstücke prinzipiell nicht. Ob er am 11. November 2012 etwas zu Mittag gegessen habe, müsste er D.________ fragen. Er selber hätte gesagt nein. Er habe am fraglichen Tag sicher nicht gross gegessen (pag. 504 Z. 20 ff.). Gemäss Dr. H.___