22 der Beschuldigte und D.________ nach dem Treffen mit C.________ um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ gingen, um es dort knallen zu lassen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt noch Alkohol konsumiert hätte, bevor er schliesslich um 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintraf. Die letzte Trinkgelegenheit vor der Fahrt war somit um ca. 17:00 Uhr. Folglich wären alle Fahrten nach 19:00 Uhr (längstmögliche Resorptionszeit von 120 Minuten [vgl. pag. 19]), mit einer BAK von über 0.8 Gew.