Gemäss dem Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 spricht die ausgesprochen hohe Methanolkonzentration dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden habe. Die festgestellten Werte könnten zwanglos durch einen anhaltenden Bierkonsum erklärt werden (pag. 42; vgl. auch pag. 495 Z. 17 f.). Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte um 20:57 Uhr (Fahrt von der R.________ an die I.________) mit einer BAK von 0.85 Gew. ‰ unterwegs war und die restlichen Promille durch den Nachtrunk hinzugekommen sind.