82 Z. 285, Z. 297 f.). Sodann ist gestützt auf die Aussagen von D.________ erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag beim – erst später zugestandenen – Treffen mit C.________ zumindest ein weiteres Bier konsumierte (pag. 78 Z. 75 f.; pag. 82 Z. 285 f., Z. 297 ff.). Bei einem Vortrunk von mindestens 0.85 Gew. ‰ kann es sich jedoch nicht nur um ein Bier am Mittag und ein Bier am Nachmittag gehandelt haben. Gemäss dem Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 spricht die ausgesprochen hohe Methanolkonzentration dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden habe.