0.85 Gew. ‰ stattgefunden haben (pag. 494 Z. 4 ff.). Die Kammer geht gestützt auf diese Ausführungen von Dr. H.________ – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der letzten Fahrt um 20:57 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.85 Gew. ‰ aufwies (pag. 631, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). Der Beschuldigte selber will während des ganzen Tages einzig bei J.________ ein Bier à 5 dl getrunken haben (pag. 101 Z. 69; pag. 105 Z. 289 ff.; pag. 112 Z. 82 ff.). Dieses Bier bestätigte auch D.________ (pag. 80 Z. 171 f.; pag. 82 Z. 285, Z. 297 f.).