21 prozent und 1.5 dl weiterer Schnaps mit gleichem Volumenprozent getrunken habe, führte Dr. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte dann 100 Gramm Alkohol getrunken hätte. Diese würden maximal zu 1.62 Gew. ‰ ohne Abbau führen. Für den Abbau des Alkohols bis zur Blutentnahme wären wiederum 0.6 Gew. ‰ abzuziehen. Wenn dieser Nachtrunk stimmen würde, wäre im unteren Wert des Vertrauensbereichs 0.93 Gew. ‰ abzuziehen, was im relevanten Zeitpunkt einen Wert von 0.85 Gew. ‰ ergebe. D.h. wenn dieser Nachtrunk stattgefunden hätte, müsste ein Vortrunk von mindestens