106 Z. 348 ff.; pag. 630, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass AA.________ diese Mengenangaben im Wesentlichen bestätigte (vgl. pag. 72 Z. 24 f.; pag. 73 Z. 79 ff.). Sie sprach zwar, anders als der Beschuldigte, nur von einem Kaffee-Fertig; allerdings sass sie gemäss ihren Aussagen nur ungefähr eine Viertelstunde bei den beiden, bevor sie zu ihrem Freund AB.________ ging (pag. 72 Z. 24 ff.; pag. 73 Z. 80). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob es möglich sei, dass der Beschuldigte als Nachtrunk ein Bier à 5 dl, ein Kaffee-Fertig mit 4 cl.