42; pag. 495 Z. 12 f.). Zudem spricht die hohe Methanolkonzentration dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden hat (pag. 42). Der an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 geltend gemachte Nachtrunk hätte eine Blutalkoholkonzentration von 3.4 Gew. ‰ ergeben (pag. 70). Dieser Wert lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem um 23:15 Uhr im Blut des Beschuldigten gemessenem Mittelwert von 1.88 Gew. ‰ (vgl. pag. 493 Z. 24 ff., Z. 42 ff.). Dr. H.________ kam denn auch zur Beurteilung «Fazit ist nicht, dass der Beschuldigte keinen Nachtrunk gemacht hat.