Die mögliche Nachtrunkphase erstreckte sich somit lediglich von ca. 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr. Die vom Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 vorgebrachte Nachtrunkmenge lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Gemäss dem Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 und den Ausführungen von Dr. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprechen die im Blut des Beschuldigten gemessenen Begleitstoffkonzentrationen gegen den Konsum von Schnäpsen in grösseren Mengen (pag. 42; pag. 495 Z. 16 f.). Vielmehr entspricht das Muster der Begleitstoffe demjenigen von Bier (pag. 42; pag.