504 Z. 21 f.). Bei dieser Trinkmenge hätte der Beschuldigte kaum so zielgerichtet handeln und sich vor der Polizei verstecken können, als diese ihn um ca. 21:45 Uhr gesucht hat. 9.3.3 Gesamthafte Würdigung und erwiesener Sachverhalt Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und D.________ erst um ca. 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintrafen. Um ca. 21:45 Uhr versteckte sich der Beschuldigte vor der Polizei und trank gemäss eigenen Aussagen keinen Alkohol mehr (vgl. Ziff. II. 9.2 vorne). Die mögliche Nachtrunkphase erstreckte sich somit lediglich von ca. 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr.