Gemäss den Angaben des Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 müsste der Beschuldigte folglich von 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr ca. 1 Liter Bier, 2.5-3.75 dl Quittenschnaps in Kaffee und 1.5-2.25 dl anderen Schnaps als Flämmli getrunken haben. Somit hätte er neben einem Liter Bier noch 4-6 dl Schnaps getrunken. Eine derartige Menge erscheint in diesem zeitlichen Rahmen unwahrscheinlich (vgl. zum Ganzen pag. 628, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte scheint zwar an Alkohol, vor allem Bier, gewöhnt zu sein (vgl. pag. 116 Z. 236 ff.; pag. 117 Z. 240 ff., Z. 252). Er sieht sich selber aber nicht als Alkoholiker oder Gewohnheitstrinker (pag.