Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Nachtrunk sind nicht konstant. Dabei fällt auf, dass seinen Mengenangaben an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 im Vergleich zu denjenigen an der Einvernahme vom 11. März 2013 markant gestiegen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist bezüglich der Flämmli pro Stück von maximal ca. 0.75 dl Schnaps auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 müsste der Beschuldigte folglich von 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr ca. 1 Liter Bier, 2.5-3.75 dl Quittenschnaps in Kaffee und 1.5-2.25 dl anderen Schnaps als Flämmli getrunken haben.