_ gemacht. Bei den Flämmli sei er sich nicht sicher, aber er denke, es sei gekaufter Schnaps gewesen (pag. 507 Z. 26 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 (pag. 733 ff.). bestätigte der Beschuldigte auf Frage der Verteidigung, dass es im Keller von D.________ eine Sauferei gewesen sei (pag. 736 Z. 18 ff.). Er habe ein bis zwei Bier, ein bis zwei Flämmli und Kaffee-Fertig getrunken. Genau könne er es nicht mehr sagen. Sie hätten sicher ein, zwei genommen (pag. 736 Z. 33 f.). Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Nachtrunk sind nicht konstant.