119 Z. 340 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 (pag. 504 ff.) führte der Beschuldigte aus, er frühstücke prinzipiell nicht. Ob er am 11. November 2012 etwas zu Mittag gegessen habe, müsste er D.________ fragen. Er selber hätte gesagt nein. Er habe an diesem Tag sicher nicht gross gegessen. Eben zwei, drei Bierchen (pag. 504 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass er am Nachmittag bei J.________ ein Bier gehabt habe (pag. 504 Z. 34 f., pag. 505 Z. 32 f.). Dies sei gegen 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr gewesen (pag. 505 Z. 38). Bezüglich der Nachtrunkmengen war sich der Beschuldigte nicht mehr ganz sicher.