_ und AB.________ Kaffee-Fertig getrunken. Er habe glaublich zwei Kaffee-Fertig und ein, zwei Bier getrunken. Es könne sein, dass sie noch ein Flämmli (Mix von Schnaps) getrunken hätten (pag. 106 Z. 348 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 (pag. 110 ff.) an, dass er am Nachmittag bei J.________ ein «Haubeli» Bier getrunken habe. Dann sei es weiter gegangen und seines Wissens hätten sie nirgends mehr gross getrunken. Erst als sie nach Hause gekommen seien, im Keller, hätten sie Bier, Schnaps und Flämmli getrunken (pag. 112 Z. 82 ff.).