12). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil eingehend mit diesem Protokoll auseinander. Es sei unklar, wie die Angaben im Protokoll genau zustande gekommen seien. In Anbetracht der Vorgeschichte des Beschuldigten und dem von den Polizisten beschriebenen Verhalten sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung so genaue Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht habe. Schliesslich würden auch die im Formular aufgeführten Zeiten nicht mit dem Beweisergebnis zum zeitlichen Ablauf übereinstimmen. Auf das Polizeiprotokoll vom 11. November 2012 könne folglich nicht zweifelsfrei abgestellt werden (pag.