Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte um ca. 20:57 Uhr von der R.________ zu D.________ fuhr. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen sämtlicher befragten Personen erstellt, dass der Beschuldigte ab 21:00 Uhr am Domizil von D.________ Alkohol konsumierte (vgl. Ziff. II. 9.3.2 f. hinten). Die Kammer hat deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Richtigkeit der Prämissen, welche der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 29. September 2014 zu Grunde gelegt wurden, sowie an der Berechnung und den Ergebnissen.